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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 118d BRAO – Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.

(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 118d BRAO verweisen

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