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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 143 BRAO – Berufung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.

(2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.

Rechtsprechung zu § 143 BRAO

4 Entscheidungen zitieren § 143 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 06.07.2012 – AnwSt (R) 4/12 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtsverfahren: Verstoß gegen das Widerspruchsverbot bei Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen des Anwaltsgerichts im Berufungsurteil des Anwaltsgerichtshofs

  • BGH, Beschl. v. 23.05.2024 – AnwSt (B) 8/23 · Senat für Anwaltssachen

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2022 – AnwSt (B) 1/22 · Senat für Anwaltssachen

  • BGH, Beschl. v. 27.10.2014 – AnwSt (B) 8/14 · Senat für Anwaltssachen

    Vertretungsverbot für einen Rechtsanwalt: Funktionelle Zuständigkeit für Antrag einen Antrag auf Aufschub bzw. Aussetzung; Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs

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