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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 142 BRAO – Beschwerde

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.

Rechtsprechung zu § 142 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 142 BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 27.10.2014 – AnwSt (B) 8/14 · Senat für Anwaltssachen

    Vertretungsverbot für einen Rechtsanwalt: Funktionelle Zuständigkeit für Antrag einen Antrag auf Aufschub bzw. Aussetzung; Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs

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