Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 134 BRAO – Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 134 BRAO verweisen
- § 143 BRAO – Berufung
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