Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.05.2020 – AnwSt (B) 3/20
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass der Anwaltsgerichtshof ihn eines Verstoßes gegen § 43a Abs. 3 BRAO für schuldig befunden hat, behauptet er lediglich Fehler bei der Beweiswürdigung im vorliegenden Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird von ihm nicht dargetan und stellt sich insoweit auch nicht. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstoß der Beweiswürdigung gegen die Unschuldsvermutung liegt nicht vor.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruht auch nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Anwaltsgericht habe seinem Verlegungsantrag unter Vorlage eines ärztlichen Attests über seine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit zu Unrecht nicht stattgegeben und in seiner Abwesenheit verhandelt (§ 134 BRAO), greift bereits deshalb nicht durch, weil eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Anwaltsgericht jedenfalls durch die erneute Sachprüfung durch den Anwaltsgerichtshof, an dessen mündlicher Verhandlung der Beschwerdeführer auch persönlich teilgenommen hat, geheilt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 AnwZ (B) 48/03, juris Rn. 4; Beschluss vom 10. Dezember 2007 AnwZ (B) 11/07, juris Rn. 4; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 134 Rn. 12). Zudem dürfte das Anwaltsgericht zu Recht angenommen haben, dass der Verlegungsantrag des Beschwerdeführers und das von ihm beigefügte ärztliche Attest nicht den Anforderungen der Senatsrechtsprechung an die Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16) genügten.
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