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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 145 BRAO – Revision

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

  • 1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;
  • 2. wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;
  • 3. wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

Rechtsprechung zu § 145 BRAO

33 Entscheidungen zitieren § 145 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.09.2024 – AnwSt (B) 3/21 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss

  • BGH, Beschl. v. 21.09.2024 – AnwSt (B) 4/21 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren wegen berufsrechtlicher Pflichtverletzung: Verspäteter Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheitsbesorgnis; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Wiederaufnahmeantrag gegen eine im Revisionsverfahren ergangene Entscheidung

  • BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – AnwSt (B) 4/21 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltgerichtlichen Verfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach anwaltsrechtlicher Sanktion wegen Berufspflichtverletzung

  • BGH, Beschl. v. 04.05.2021 – AnwSt (B) 1/21 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen: Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, Beschl. v. 14.02.2017 – AnwSt (B) 4/16 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren: Anforderungen an die Beschwerdeschrift

  • BGH, Beschl. v. 11.06.2012 – AnwSt (B) 3/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren: Erfordernis der Bezeichnung der Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bei Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes

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