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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 60 BRAO – Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind

  • 1. Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
  • 2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden,
  • 3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon
  • a) nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder
  • b) Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und
  • 4. Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt

  • 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
  • 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
  • 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn
  • a) bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,
  • b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder
  • c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 60 BRAO

10 Entscheidungen zitieren § 60 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: Wer als Rechtsanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann wegen seiner berufsständischen Versorgung für diese Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.
  • BVerfG, Beschl. v. 10.04.2026 – 1 BvR 1805/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Syndikusanwalts bzgl seiner temporären Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des § 231 Abs 4b SGB VI (RIS: SGB 6) - Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes nicht substantiiert …

  • BGH, Beschl. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater

  • BFH, Beschl. v. 17.05.2023 – II B 36/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Im Jahr 2022 bestand für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater noch keine Verpflichtung, ihre Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln. Das gilt auch, wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden waren.
  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 5 RE 9/14 R (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 5 RE 3/14 R (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

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