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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 59m BRAO – Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.

(2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.

(4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59m BRAO verweisen

  • § 33 BRAO – Sachliche und örtliche Zuständigkeit
  • § 59c BRAO – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  • § 59h BRAO – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  • § 60 BRAO – Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
  • § 173a BRAO – Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
  • § 207a BRAO – Ausländische Berufsausübungsgesellschaften