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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 59n BRAO – Berufshaftpflichtversicherung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden; § 51 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59n BRAO verweisen

  • § 59c BRAO – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  • § 59h BRAO – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  • § 59o BRAO – Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
  • § 207a BRAO – Ausländische Berufsausübungsgesellschaften