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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 59c BRAO – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet

  • 1. mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,
  • 2. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 der Patentanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen,
  • 3. mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,
  • 4. mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59c BRAO verweisen

  • § 45 BRAO – Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
  • § 46 BRAO – Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
  • § 59d BRAO – Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
  • § 59e BRAO – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
  • § 59f BRAO – Zulassung
  • § 59h BRAO – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  • § 59i BRAO – Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
  • § 59j BRAO – Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
  • § 59o BRAO – Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
  • § 207a BRAO – Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
  • § 8 BORA – Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit
  • § 31 BORA – Maßnahmen zur Einhaltung des Berufsrechts

Rechtsprechung zu § 59c BRAO

22 Entscheidungen zitieren § 59c BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001, PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270).
  • BGH, Urt. v. 12.05.2016 – IX ZR 241/14 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig. 2. Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.
  • BFH, Urt. v. 19.11.2015 – VI R 74/14 · 6. Senat

    Leitsatz: Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu .
  • BFH, Urt. v. 16.01.2024 – VII R 34/22 · 7. Senat

    Leitsatz: Vor dem 01.08.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.
  • BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 4/20 R · 12. Senat

    Leitsatz: Eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Rechtsanwälten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil ein Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu gewährleisten ist.
  • BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 18/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Treuhandgesellschaft 1. Enthält die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft inhaltlich zutreffend einen Hinweis auf eine von der Gesellschaft ausgeübte Treuhandtätigkeit, wird eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise nicht dadurch hervorgerufen, dass diese Tätigkeit in der Satzung der Gesellschaft als Unternehmenszweck nicht genannt wird. 2. Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild …

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