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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 59b BRAO – Berufsausübungsgesellschaften

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

  • 1. Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
  • 2. Europäische Gesellschaften und
  • 3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
  • a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
  • b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59b BRAO verweisen

  • § 49b BRAO – Vergütung
  • § 59c BRAO – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  • § 59f BRAO – Zulassung
  • § 59h BRAO – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  • § 173a BRAO – Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

Rechtsprechung zu § 59b BRAO

26 Entscheidungen zitieren § 59b BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, durch den ein Beschluss der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 191e Halbs. 2 BRAO aufgehoben wird, ist allein die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht die bei ihr eingerichtete Satzungsversammlung aktivlegitimiert . 2. § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO ermächtigt auch zur Regelung von Anforderungen an die …
  • BFH, Urt. v. 16.01.2024 – VII R 34/22 · 7. Senat

    Leitsatz: Vor dem 01.08.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.
  • BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 4/20 R · 12. Senat

    Leitsatz: Eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Rechtsanwälten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil ein Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu gewährleisten ist.
  • BGH, Urt. v. 17.09.2020 – III ZR 283/18 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird der Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden; der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt für die Zulassung des neuen Vorbringens nicht. 2. Eine Vertretung widerstreitender …
  • BGH, Beschl. v. 28.10.2019 – AnwZ (Brfg) 14/19 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Mehrfache Anrechenbarkeit einer Fachanwaltsfortbildung

  • BGH, Beschl. v. 18.12.2015 – AnwZ (Brfg) 19/15 · Senat für Anwaltssachen

    Hinweispflicht als Berufspflicht des Rechtsanwalts: Irreführende Gestaltung des Briefkopfs durch Nebeneinander der Namen des Anwalts und einer Diplom-Wirtschaftsjuristin

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