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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 59f BRAO – Zulassung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen

  • 1. Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und
  • 2. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
  • a) mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
  • b) einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Rechtsanwälten

für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).

Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte zugelassen sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

  • 1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen,
  • 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
  • 3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Die Rechtsanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59f BRAO verweisen

  • § 59c BRAO – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  • § 59d BRAO – Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
  • § 59e BRAO – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
  • § 59g BRAO – Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
  • § 207a BRAO – Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
  • § 209a BRAO – Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

Rechtsprechung zu § 59f BRAO

12 Entscheidungen zitieren § 59f BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und § …
  • BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 4/20 R · 12. Senat

    Leitsatz: Eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Rechtsanwälten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil ein Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu gewährleisten ist.
  • BGH, Urt. v. 10.10.2011 – AnwZ (Brfg) 1/10 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmanteile Patentanwälten zusteht, welche nicht zugleich Rechtsanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden . 2. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer mehrheitlich nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Patentanwälte sind, kann nicht als …
  • BGH, Urt. v. 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht

  • BVerfG, Beschl. v. 05.08.2022 – 1 BvL 8/18 · 1. Senat 1. Kammer

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage infolge Beendigung des Ausgangsverfahrens

  • BGH, Urt. v. 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 22/17 · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Zeitweilige Stellung des Rechtsanwalts als Mitgeschäftsführer einer GmbH

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