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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 59i BRAO – Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59i BRAO verweisen

  • § 59c BRAO – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  • § 59f BRAO – Zulassung
  • § 59h BRAO – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  • § 207a BRAO – Ausländische Berufsausübungsgesellschaften

Rechtsprechung zu § 59i BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 59i BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht

  • BVerfG, Beschl. v. 04.08.2022 – 1 BvR 1072/17 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl der Zulässigkeit einer "mehrstöckigen Rechtsanwaltsgesellschaft" nach Inkrafttreten des § 59i BRAO nF

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