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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 29a BRAO – Kanzleien in anderen Staaten

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.

(2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29a BRAO verweisen

  • § 14 BRAO – Rücknahme und Widerruf der Zulassung
  • § 31 BRAO – Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
  • § 33 BRAO – Sachliche und örtliche Zuständigkeit
  • § 59h BRAO – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  • § 59m BRAO – Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

Rechtsprechung zu § 29a BRAO

3 Entscheidungen zitieren § 29a BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 23.07.2014 – AnwZ (Brfg) 45/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Erfordernis der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei Verlegung des Kanzleisitzes ins Ausland

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 10/22 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Antrag auf Terminsverlegung wegen Sorge vor einer Corona-Erkrankung; Ablehnung des Vorsitzenden; Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, Urt. v. 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, durch den ein Beschluss der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 191e Halbs. 2 BRAO aufgehoben wird, ist allein die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht die bei ihr eingerichtete Satzungsversammlung aktivlegitimiert . 2. § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO ermächtigt auch zur Regelung von Anforderungen an die …

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