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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 33 BRAO – Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,

  • 1. deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,
  • 2. bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist,
  • 3. in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder
  • 4. bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist.

Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.

Rechtsprechung zu § 33 BRAO

9 Entscheidungen zitieren § 33 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.10.2012 – AnwZ (Brfg) 45/12 · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung der Berufung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Form und Verfahren des Widerrufs der Anwaltszulassung als klärungsbedürftige Rechtsfragen

  • BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – AnwZ (Brfg) 50/19 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung; Interessengefährdung der Rechtsuchenden

  • BVerfG, Beschl. v. 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und § …
  • BGH, Beschl. v. 10.07.2024 – AnwZ (Brfg) 16/21 · Senat für Anwaltssachen

  • BGH, Beschl. v. 18.06.2018 – AnwZ (Brfg) 61/17 · Senat für Anwaltssachen

    Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts in der Insolvenz des Mandanten

  • BGH, Beschl. v. 23.09.2016 – AnwZ (Brfg) 34/16 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung: Ablehnung eines Terminsverlegungsantrag; "erheblicher Grund" für eine Terminsverlegung bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten

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