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Zitierfest

GwG · Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

§ 50 GwG – Zuständige Aufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist

  • 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für
  • a) Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank,
  • b) Finanzdienstleistungsinstitute sowie Zahlungsinstitute nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token
  • c) im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland, von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland, von Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland und von Wertpapierinstituten mit Sitz im Ausland,
  • d) Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  • e) im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften nach § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften nach § 1 Absatz 18 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  • f) ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,
  • g) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Agenten und E-Geld-Agenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 4,
  • h) Unternehmen und Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und
  • i) die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
  • 2. für Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,
  • 3. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 163 Satz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung),
  • 4. für Patentanwälte nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die Patentanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsordnung),
  • 5. für Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10
  • a) der jeweilige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesnotarordnung),
  • b) im Fall des § 92 Absatz 3 der Bundesnotarordnung der jeweilige Präsident des Landgerichts, dem die Zuständigkeit zugewiesen wurde,
  • 5a. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 das Bundesamt für Justiz,
  • 6. für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 die Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Absatz 2 Nummer 17 der Wirtschaftsprüferordnung),
  • 7. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerberatungsgesetzes),
  • 7a. für Lohnsteuerhilfevereine die für die Aufsicht nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes zuständige Behörde,
  • 8. für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die glücksspielrechtliche Aufsicht zuständige Behörde und
  • 9. im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 GwG verweisen

  • § 1 GwG – Begriffsbestimmungen
  • § 9 GwG – Gruppenweite Pflichten
  • § 13 GwG – Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
  • § 49 GwG – Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
  • § 51 GwG – Aufsicht, Verordnungsermächtigung
  • § 52 GwG – Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung
  • § 53 GwG – Hinweise auf Verstöße
  • § 54 GwG – Verschwiegenheitspflicht
  • § 55 GwG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden
  • § 56 GwG – Bußgeldvorschriften
  • § 59 GwG – Übergangsregelung

Rechtsprechung zu § 50 GwG

2 Entscheidungen zitieren § 50 GwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ 1/22 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber der Dienstaufsicht anlässlich der Prüfung der Erfüllung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz werden von der abdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 111 BNotO erfasst. Zur Entscheidung sind die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof eingerichteten - sachnäheren - Notarsenate berufen.
  • BVerfG, Beschl. v. 09.11.2022 – 1 BvR 161/21 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes (juris: GwG 2017) sowie der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien - juris: ImGwGMeldV) wegen Subsidiarität …

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