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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 27 StBerG – Zuständige Aufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.

(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 27 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 27 StBerG.

  • BFH, Beschl. v. 24.02.2026 – VII R 18/23 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes untersagt eine leistungsbezogene Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge nach Art einer Gebührenordnung. 2. Die Beratungsleistungen sind allein über Mitgliedsbeiträge zu finanzieren; diese dürfen nicht als verdecktes Leistungsentgelt ausgestaltet sein. 3. Werden in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins Grundeigentum und Einnahmen aus …

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