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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 28 StBerG – Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen.

(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in elektronischer Form vor, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 28 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 28 StBerG.

  • BFH, Urt. v. 10.11.2015 – VII R 43/14 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Teilt ein Lohnsteuerhilfeverein nach § 7 DVLStHV der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Änderung der Anschrift und damit eine Verlegung des Sitzes einer Beratungsstelle mit, führt der bloße Umstand der Sitzverlegung nicht zur Schließung und zu einer dadurch erforderlichen Löschung, so dass die Beratungsstelle unter der neuen Anschrift wieder neu eröffnet werden müsste.

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