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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 26 StBerG – Geschäftsprüfung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss spätestens acht Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres abgeschlossen sein.

(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

  • 1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sowie
  • 2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes eine Person im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 ist.

(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(4) Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten des Lohnsteuerhilfevereins zu gewähren sowie eine Feststellung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Erklärungen und Nachweise zugänglich zu machen, die für die Durchführung einer sorgfältigen Geschäftsprüfung notwendig sind.

(5) Geschäftsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haften dem Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(6) Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Geschäftsprüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.

(7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat der Lohnsteuerhilfeverein

  • 1. innerhalb eines Monats der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift zuzuleiten und
  • 2. innerhalb von sechs Monaten seinen Mitgliedern den wesentlichen Inhalt in Textform bekanntzugeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 26 StBerG

4 Entscheidungen zitieren § 26 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 28.03.2019 – B 10 KG 1/18 R · 10. Senat

    Leitsatz: Lohnsteuerhilfevereine dürfen im Antragsverfahren wegen sozialrechtlichen Kindergelds nicht gegenüber der Familienkasse als Verfahrensbevollmächtigte auftreten.
  • BFH, Urt. v. 24.08.2010 – VII R 49/09 · 7. Senat

    Leitsatz: Eine Vereinbarung, durch die ein Lohnsteuerhilfeverein von einem anderen Verein, der seine Tätigkeit einstellen will, dessen Mitgliederstamm "erwirbt", widerspricht nicht generell Zweck und Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins und rechtfertigt deshalb nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung des Vereins .
  • BFH, Urt. v. 10.11.2015 – VII R 43/14 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Teilt ein Lohnsteuerhilfeverein nach § 7 DVLStHV der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Änderung der Anschrift und damit eine Verlegung des Sitzes einer Beratungsstelle mit, führt der bloße Umstand der Sitzverlegung nicht zur Schließung und zu einer dadurch erforderlichen Löschung, so dass die Beratungsstelle unter der neuen Anschrift wieder neu eröffnet werden müsste.
  • BGH, Urt. v. 14.10.2010 – I ZR 5/09 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Lohnsteuerhilfeverein Preußen Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist .

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