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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 160 StBerG – Bußgeldvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
  • 2. entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führt,
  • 3. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 4. entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt,
  • 5. entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 6. entgegen § 22 Absatz 2 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
  • 7. entgegen § 26 Absatz 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  • 8. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 1 eine Abschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet,
  • 9. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 2 den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt oder
  • 10. entgegen § 29 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt.

(4) § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11 und Absatz 2 sowie § 412 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 160 StBerG

3 Entscheidungen zitieren § 160 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 14.03.2016 – X B 101/14 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein in den Niederlanden ansässiger "Belastingadviseur" ist als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen, wenn er im Bundesgebiet mehr als nur vorübergehend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet . 2. NV: Ist eine im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde herausgestellte Rechtsfrage bereits Gegenstand eines anderweitig eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 …
  • BFH, Beschl. v. 30.09.2020 – VII B 96/19 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Vorbeugender Rechtsschutz gegen (nur) erwartete oder befürchtete Anordnungen der Finanzverwaltung ist grundsätzlich unzulässig.
  • BFH, Urt. v. 18.01.2017 – II R 33/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO a.F. durfte sich jedenfalls dann auf alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich eines Finanzamts beziehen, wenn die Verfahren von der erteilten Vollmacht umfasst wurden. 2. Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nach deutschem Recht nicht befugt ist, sich beim BFH …

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