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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 18 StBerG – Satzung des Lohnsteuerhilfevereins

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins muss sich ergeben, dass

  • 1. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter hat und die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ enthält,
  • 2. sich der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins im Bezirk derselben Aufsichtsbehörde befinden,
  • 3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie in der in diesem Zusammenhang erlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen besteht,
  • 4. eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit sichergestellt ist,
  • 5. neben dem von der konkreten Tätigkeit unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird,
  • 6. die Anwendung des § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist,
  • 7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen und
  • 8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichts an die Mitglieder (§ 26 Absatz 7 Nummer 2) eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung stattfinden muss, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde Satzungsänderungen innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 18 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 18 StBerG.

  • BGH, Urt. v. 28.06.2007 – I ZR 153/04 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Telefonaktion UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 2; StBerG § 4 Nr. 11, § 18 a) Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen. b) § 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat …

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