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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 4 StBerG – Lohnsteuerhilfevereine

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus

  • 1. nichtselbständiger Arbeit,
  • 2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
  • 3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder
  • 4. Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden.

(3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind.

(4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung

  • 1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
  • 2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
  • 3. beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
  • 4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 StBerG verweisen

  • § 5 StBerG – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
  • § 13 StBerG – Tätigkeit
  • § 17 StBerG – Abwicklung schwebender Steuersachen
  • § 18 StBerG – Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
  • § 20 StBerG – Leitung einer Beratungsstelle
  • § 22 StBerG – Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
  • § 85a StBerG – Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
  • § 154 StBerG – Bestehende Gesellschaften
  • § 155 StBerG – Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  • § 80 AO – Bevollmächtigte und Beistände
  • § 80a AO – Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
  • § 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen
  • § 62 FGO

Rechtsprechung zu § 4 StBerG

25 Entscheidungen zitieren § 4 StBerG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 10.12.2020 – I ZR 26/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Steuerberater-LLP Eine Limited Liability Partnership (LLP) mit Hauptsitz in London, die nicht zu den nach den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen zählt, ist nicht nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt, wenn sie über eine …
  • BFH, Urt. v. 10.03.2015 – VII R 12/14 · 7. Senat

    Leitsatz: § 4 Nr. 4 StBerG erlaubt nur eine Hilfeleistung in Steuersachen "hinsichtlich des Vermögens" und der daraus erzielten Einkünfte. Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung. Insofern sind nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze …
  • BFH, Beschl. v. 02.09.2014 – VII B 55/13 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass ein Unternehmer, der seine Kunden bei Energieeinkäufen berät, die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 5 StBerG überschreitet, wenn er bei der Ausfüllung von Anträgen für eine Steuerentlastung nach dem StromStG bzw. dem EnergieStG hilft oder gegenüber den Finanzbehörden als Bevollmächtigter des Antragsberechtigten auftritt .
  • BFH, Beschl. v. 08.04.2026 – V B 8/25 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Eine Vertretungsbefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Königreich der Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters folgt jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur …
  • BFH, Beschl. v. 24.02.2026 – VII R 18/23 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes untersagt eine leistungsbezogene Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge nach Art einer Gebührenordnung. 2. Die Beratungsleistungen sind allein über Mitgliedsbeiträge zu finanzieren; diese dürfen nicht als verdecktes Leistungsentgelt ausgestaltet sein. 3. Werden in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins Grundeigentum und Einnahmen aus …
  • BGH, Beschl. v. 19.07.2023 – XII ZB 115/23 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Betreuten.

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