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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 4a StBerG – Vereine von Land- und Forstwirten

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Zur Berufsvertretung oder zu ähnlichen Zwecken gegründete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die Hilfe geleistet wird

  • 1. für ihre Mitglieder,
  • 2. im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs und
  • 3. durch Personen, die nach § 44 Absatz 1 oder 3 über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ verfügen.

Mitarbeitende Angehörige des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und vorherige Betriebsinhaber stehen den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 1 gleich.

(2) Vereine im Sinne des Absatzes 1 sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit für die Mitglieder, die mitarbeitenden Angehörigen oder die vorherigen Betriebsinhaber Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu ermitteln sind. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Einkünften um übliche Nebeneinkünfte von Land- und Forstwirten handelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4a StBerG verweisen

  • § 5 StBerG – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
  • § 7 StBerG – Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung
  • § 44 StBerG – Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
  • § 62 FGO

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