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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 4b StBerG – Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder und für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen sind befugt:

  • 1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse sowie
  • 2. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen.

Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, soweit die Hilfe im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Stellen geleistet wird und sie gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Die Hilfeleistung kann auch durch eine juristische Person erbracht werden, die im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Stellen steht.

(2) Wer Hilfe in Steuersachen nach Absatz 1 leistet, muss über die zur sachgemäßen Erbringung dieser Hilfeleistung erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen. Dies umfasst insbesondere eine hinreichende fachliche Qualifikation derjenigen Person, durch die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung erbracht wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4b StBerG verweisen

  • § 4c StBerG – Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte
  • § 4d StBerG – Spediteure; sonstige Zollvertreter
  • § 5 StBerG – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
  • § 7 StBerG – Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung
  • § 44 StBerG – Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

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