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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 4d StBerG – Spediteure; sonstige Zollvertreter

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:

  • 1. Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
  • 2. sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4d StBerG verweisen

  • § 5 StBerG – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
  • § 7 StBerG – Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung
  • § 85a StBerG – Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
  • § 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen
  • § 22a UStG – Fiskalvertretung