Zum Inhalt springen
Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 4e StBerG – Nebenleistungen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4e StBerG verweisen

  • § 5 StBerG – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4e StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4e StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten