Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 4e StBerG – Nebenleistungen
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 4e StBerG verweisen
- § 5 StBerG – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
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