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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 4c StBerG – Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs sind befugt:

  • 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
  • 2. Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse sowie überörtliche Prüfungseinrichtungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung und
  • 4. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes jeweils nach Maßgabe des § 4b Absatz 2.

(2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind zudem befugt:

  • 1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und
  • 2. Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Patentanwaltsordnung im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4c StBerG verweisen

  • § 5 StBerG – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
  • § 7 StBerG – Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung
  • § 44 StBerG – Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
  • § 80 AO – Bevollmächtigte und Beistände
  • § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

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