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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 22 StBerG – Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 Absatz 1 und 2) zu erbringen. Sie darf nur durch Personen erbracht werden, die einer Beratungsstelle angehören.

(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist verboten.

(3) Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. § 62a gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 22 StBerG

2 Entscheidungen zitieren § 22 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 14.04.2011 – VII B 222/10 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: § 22 Abs. 3 StBerG listet beispielhaft und nicht abschließend auf, wann die Besorgnis der Befangenheit eines Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins besteht. 2. NV: Die Besorgnis der Befangenheit besteht bei allen Personen, die in enger verwandtschaftlicher Beziehung zu Vereinsorganen stehen. Eine solche enge verwandtschaftliche Beziehung liegt jedenfalls vor, wenn der …
  • BGH, Beschl. v. 15.07.2014 – II ZB 2/13 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck "geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit" kann im Handelsregister eingetragen werden.

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