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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 14 StBerG – Anerkennung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

  • 1. der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,
  • 2. die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,
  • 3. mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und
  • 4. der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 StBerG verweisen

  • § 16 StBerG – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Rechtsprechung zu § 14 StBerG

3 Entscheidungen zitieren § 14 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 24.02.2026 – VII R 18/23 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes untersagt eine leistungsbezogene Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge nach Art einer Gebührenordnung. 2. Die Beratungsleistungen sind allein über Mitgliedsbeiträge zu finanzieren; diese dürfen nicht als verdecktes Leistungsentgelt ausgestaltet sein. 3. Werden in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins Grundeigentum und Einnahmen aus …
  • BFH, Urt. v. 26.10.2010 – VII R 23/09 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Eine proportionale Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins bei Jahreseinnahmen eines Mitglieds von mehr als 50.000 € macht aus den Beiträgen keine Entgelte und ist daher nicht unzulässig . 2. Ein Lohnsteuerhilfeverein kann von der Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet werden, in die Beitragsordnung aufzunehmen, dass bei der Beitragsbemessung die dem Verein im Zeitpunkt der …
  • BFH, Urt. v. 24.08.2010 – VII R 49/09 · 7. Senat

    Leitsatz: Eine Vereinbarung, durch die ein Lohnsteuerhilfeverein von einem anderen Verein, der seine Tätigkeit einstellen will, dessen Mitgliederstamm "erwirbt", widerspricht nicht generell Zweck und Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins und rechtfertigt deshalb nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung des Vereins .

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