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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 36 OWiG – Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Sachlich zuständig ist

  • 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
  • 2. mangels einer solchen Bestimmung
  • a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
  • b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.

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