Zum Inhalt springen
Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 35 OWiG – Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.

(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 35 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 35 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten