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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 409 AO – Zuständige Verwaltungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Absatz 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Absatz 2 gilt entsprechend.

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