Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Absatz 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Absatz 2 gilt entsprechend.
AO · Abgabenordnung
§ 409 AO – Zuständige Verwaltungsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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