Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 408 AO – Kosten des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Absatz 2 Nummer 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 408 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 408 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten