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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 410 AO – Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:

  • 1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
  • 2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
  • 3. § 392 über die Verteidigung,
  • 4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
  • 5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
  • 6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
  • 7. § 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
  • 8. die §§ 402, 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
  • 9. § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung,
  • 10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
  • 11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
  • 12. § 408 über die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.

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