Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 392 AO – Verteidigung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Abweichend von § 138 Absatz 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.

(2) § 138 Absatz 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 392 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 392 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten