Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
AO · Abgabenordnung
§ 405 AO – Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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