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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 405 AO – Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.

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