Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 406 AO – Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird.

(2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§ 401), so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht mündliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 406 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 406 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten