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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 401 AO – Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).

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