Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 400 AO – Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 400 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 400 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten