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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 164a StBerG – Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 16 Absatz 2 und 3), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28a Absatz 5), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs, der Rücknahme oder der Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 164a StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 164a StBerG

5 Entscheidungen zitieren § 164a StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 10.11.2015 – VII R 43/14 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Teilt ein Lohnsteuerhilfeverein nach § 7 DVLStHV der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Änderung der Anschrift und damit eine Verlegung des Sitzes einer Beratungsstelle mit, führt der bloße Umstand der Sitzverlegung nicht zur Schließung und zu einer dadurch erforderlichen Löschung, so dass die Beratungsstelle unter der neuen Anschrift wieder neu eröffnet werden müsste.
  • BFH, Beschl. v. 24.11.2010 – VII R 26/10 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für Streitigkeiten über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet . 2. NV: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist vorgreiflich i.S. des § 74 FGO .
  • BFH, Urt. v. 16.01.2024 – VII R 24/22 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: § 18 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere gebieten weder der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit noch das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung zwingend ein anonymisiertes Kennzahlensystem für die …
  • BFH, Beschl. v. 08.05.2014 – VII B 41/13 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: § 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet bei der Steuerberaterprüfung grundsätzlich kein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.
  • BFH, Beschl. v. 14.08.2012 – VII B 108/12 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Die vom Postbediensteten über die Zustellung des Schriftstücks erstellte Urkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet. Besagt die Zustellungsurkunde, das Schriftstück sei in den Briefkasten eingelegt worden, weil seine Übergabe an den Adressaten nicht möglich gewesen sei, reicht für den Gegenbeweis nicht die Behauptung des Adressaten, er …

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