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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 53 StBerG – Anerkennung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen

  • 1. Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören,
  • 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
  • 3. Buchprüfungsgesellschaften und
  • 4. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
  • a) mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
  • b) einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten

für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).

Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

  • 1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,
  • 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
  • 3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.

(4) Die Steuerberaterkammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Anerkennung mit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 StBerG verweisen

  • § 32 StBerG – Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
  • § 50 StBerG – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  • § 51 StBerG – Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
  • § 52 StBerG – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
  • § 54 StBerG – Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht
  • § 55a StBerG – Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
  • § 157d StBerG – Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
  • § 164a StBerG – Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren

Rechtsprechung zu § 53 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 53 StBerG.

  • BGH, Urt. v. 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht

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