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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 49 StBerG – Berufsausübungsgesellschaften

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

  • 1. Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
  • 2. Europäische Gesellschaften und
  • 3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
  • a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
  • b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 49 StBerG

23 Entscheidungen zitieren § 49 StBerG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • FG München, GeB v. 02.09.2025 – 1 K 816/25 · 1. Senat

    Zulässige Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) einer Berufsausübungsgesellschaft nur bei Identität zwischen der signierenden Person und der aus dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach den Schriftsatz versendenden Person

  • BFH, Beschl. v. 02.12.2020 – VII R 14/20 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene und nicht nach § 32 Abs. 3, §§ 49 ff. StBerG anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, die unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige erbringen will, muss nachweisen, dass sich ihre Tätigkeit nicht ausschließlich auf …
  • BFH, Urt. v. 22.10.2024 – VIII R 19/22 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. 2. NV: Der Senat teilt nicht die im Beschluss des X. Senats des BFH vom 17.04.2024 - X …
  • BFH, Beschl. v. 23.01.2024 – IV B 46/23 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu nutzen. 2. NV: Wird die vorübergehende technische Unmöglichkeit nicht zusammen mit oder jedenfalls …
  • BFH, Urt. v. 19.10.2016 – II R 44/12 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO ist bei einer unbefugten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unabhängig davon gerechtfertigt, ob die hilfeleistende Person oder Vereinigung als Bevollmächtigte oder --wegen fehlender Vollmacht-- als Beistand tätig geworden ist. 2. Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, sind nach § 3a StBerG …
  • BFH, Beschl. v. 20.05.2014 – II R 44/12 · 2. Senat

    Leitsatz: Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit für den Fall entgegen, dass eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Steuerberatungsgesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung …

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