Zum Inhalt springen
Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 3 StBerG – Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

  • 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
  • 2. Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
  • 3. Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
  • 4. (weggefallen)

Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 StBerG verweisen

  • § 3a StBerG – Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
  • § 3d StBerG – Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
  • § 5 StBerG – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
  • § 8 StBerG – Werbung
  • § 11 StBerG – Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 12 StBerG – Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
  • § 20 StBerG – Leitung einer Beratungsstelle
  • § 26 StBerG – Geschäftsprüfung
  • § 55b StBerG – Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
  • § 58 StBerG – Tätigkeit als Angestellter
  • § 64 StBerG – Gebührenordnung
  • § 155 StBerG – Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  • § 157d StBerG – Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
  • § 80 AO – Bevollmächtigte und Beistände
  • § 80a AO – Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
  • § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
  • § 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen
  • § 62 FGO
  • § 335 HGB – Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
  • § 73 SGG

Rechtsprechung zu § 3 StBerG

83 Entscheidungen zitieren § 3 StBerG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • FG München, GeB v. 02.09.2025 – 1 K 816/25 · 1. Senat

    Zulässige Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) einer Berufsausübungsgesellschaft nur bei Identität zwischen der signierenden Person und der aus dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach den Schriftsatz versendenden Person

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 19.12.2024 – 3 U 85/24 e · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen und dem Umfang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers hinsichtlich der Beantragung von Wirtschaftshilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. (Rn. 97 – 159)
  • BGH, Urt. v. 10.12.2020 – I ZR 26/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Steuerberater-LLP Eine Limited Liability Partnership (LLP) mit Hauptsitz in London, die nicht zu den nach den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen zählt, ist nicht nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt, wenn sie über eine …
  • BFH, Beschl. v. 15.12.2017 – IX B 130/17 · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des FG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde eingelegt worden ist.
  • BFH, Beschl. v. 11.02.2015 – V B 107/14 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Beim Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 - 3 StBerG als Bevollmächtigter kann das Gericht den Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, sofern begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. 2. NV: Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des FG ist unzulässig, wenn zwar ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung (Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt wurde, dieses …
  • BFH, Beschl. v. 10.06.2014 – II R 53/13 · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Eine Partnerschaftsgesellschaft ist als Prozessbevollmächtigte in einem Verfahren vor dem BFH zugelassen, wenn Partner der Gesellschaft ausschließlich die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sind. Eine Gesellschaft, an der überwiegend …

Weitere Entscheidungen zu § 3 StBerG suchen