Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 12 StBerG – Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 12 StBerG verweisen
- § 157 StBerG – Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
Rechtsprechung zu § 12 StBerG
Eine Entscheidung zitiert § 12 StBerG.
BFH, Urt. v. 19.10.2016 – II R 44/12 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO ist bei einer unbefugten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unabhängig davon gerechtfertigt, ob die hilfeleistende Person oder Vereinigung als Bevollmächtigte oder --wegen fehlender Vollmacht-- als Beistand tätig geworden ist. 2. Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, sind nach § 3a StBerG …
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