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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 3a StBerG – Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:

  • 1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
  • 2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
  • 3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
  • 4. den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
  • 5. Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
  • 6. Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
  • 7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
  • 8. Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • 9. Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
  • 10. Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
  • 11. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
  • 12. Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
  • 13. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
  • 14. Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
  • 15. der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
  • 16. Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
  • 17. Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
  • 18. der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
  • 19. Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
  • 20. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

Die Meldung der Person muss enthalten:

  • 1. den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
  • 2. das Geburts- oder Gründungsjahr,
  • 3. die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
  • 4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
  • 5. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  • 6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
  • 7. einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
  • 8. eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. § 74a gilt entsprechend.

(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen.

(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn

  • 1. die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,
  • 2. sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
  • 3. sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
  • 4. sie die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.

Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen des Überschreitens der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 5 erstattet haben.

(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:

  • 1. Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;
  • 2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;
  • 3. Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.

Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. § 30 der Abgabenordnung steht den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3a StBerG verweisen

  • § 3b StBerG – Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
  • § 3c StBerG – Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
  • § 3d StBerG – Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
  • § 5 StBerG – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
  • § 62 FGO
  • § 335 HGB – Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
  • § 73 SGG
  • § 67 VwGO

Rechtsprechung zu § 3a StBerG

26 Entscheidungen zitieren § 3a StBerG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 19.10.2016 – II R 44/12 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO ist bei einer unbefugten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unabhängig davon gerechtfertigt, ob die hilfeleistende Person oder Vereinigung als Bevollmächtigte oder --wegen fehlender Vollmacht-- als Beistand tätig geworden ist. 2. Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, sind nach § 3a StBerG …
  • BFH, Urt. v. 21.07.2011 – II R 6/10 · 2. Senat

    Leitsatz: Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierte Steuerberatungsgesellschaft Ltd. ist weder nach § 3a StBerG noch aufgrund der Dienstleistungsfreiheit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO befugt, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die …
  • BFH, Beschl. v. 27.01.2011 – V S 31/10 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt . 2. NV: Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG umfasst nicht die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesfinanzhof .
  • BGH, Urt. v. 10.12.2020 – I ZR 26/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Steuerberater-LLP Eine Limited Liability Partnership (LLP) mit Hauptsitz in London, die nicht zu den nach den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen zählt, ist nicht nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt, wenn sie über eine …
  • BFH, Beschl. v. 21.07.2017 – X B 92/17 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht nach der jeweiligen Berufsordnung anerkannt bzw. zugelassen ist, ist vor dem BFH nicht zur Vertretung befugt. 2. NV: Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG vermittelt nur eine Vertretungsbefugnis vor dem FG, nicht dem BFH. 3. NV …
  • BFH, Beschl. v. 08.10.2014 – VII B 25/14 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG kann bei fehlender Reglementierung des Berufs und der Ausbildung zu diesem Beruf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller im Ausland mindestens zwei Jahre eine berufliche Niederlassung unterhalten hat und beratend tätig geworden ist. 2. NV: Fehlt der Nachweis der Aufnahme einer …

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