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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 3c StBerG – Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3c StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 3c StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 3c StBerG.

  • BFH, Beschl. v. 08.04.2026 – V B 8/25 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Eine Vertretungsbefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Königreich der Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters folgt jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur …

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