Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 3c StBerG – Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 3c StBerG verweisen
- § 5 StBerG – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
- § 62 FGO
- § 335 HGB – Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
- § 73 SGG
- § 67 VwGO
Rechtsprechung zu § 3c StBerG
Eine Entscheidung zitiert § 3c StBerG.
BFH, Beschl. v. 08.04.2026 – V B 8/25 · 5. Senat
Leitsatz: NV: Eine Vertretungsbefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Königreich der Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters folgt jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur …
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