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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 64 StBerG – Gebührenordnung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

  • 1. Zeitaufwand,
  • 2. Wert des Objekts und
  • 3. Art der Aufgabe

zu richten.

(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 StBerG verweisen

  • § 52 StBerG – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

Rechtsprechung zu § 64 StBerG

5 Entscheidungen zitieren § 64 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 – 8 C 26/11 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Aus § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG ergibt sich nicht, dass das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen anderer Steuerberater für einen Steuerberater erlaubnisfrei zulässig ist. 2. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die vom Gesetz vermutete abstrakte Gefahr der …
  • BGH, Urt. v. 25.09.2014 – IX ZR 25/14 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Abtretung der Honorarforderung.
  • BFH, Urt. v. 28.01.2014 – VII R 26/10 · 7. Senat

    Leitsatz: Einer Steuerberatungsgesellschaft ist eine gewerbliche Inkassotätigkeit grundsätzlich nicht gestattet. Sie kann ihr allenfalls durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG gestattet werden . Erklärt die Steuerberatungsgesellschaft eine solche Tätigkeit zum Gegenstand ihres Unternehmens, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen, kann die Steuerberaterkammer ihre Anerkennung widerrufen. …
  • BVerfG, Beschl. v. 13.01.2014 – 1 BvR 2884/13 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine generelle Zulassung gewerblicher Inkassotätigkeit von Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften durch § 64 Abs 2 StBerG - vorliegend zudem keine Grundrechtsverletzung durch Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs 4 Nr 1 Halbs 2 StBerG

  • BVerwG, Beschl. v. 07.12.2011 – 8 B 67/11, 8 B 67/11 (8 C 26/11) · 8. Senat

    Revisionszulassung; zur Genehmigung des gewerblichen Inkassos durch eine Steuerberatungsgesellschaft

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