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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 52 StBerG – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

(5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 StBerG verweisen

  • § 50 StBerG – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  • § 51 StBerG – Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

Rechtsprechung zu § 52 StBerG

3 Entscheidungen zitieren § 52 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 01.02.2024 – 8 C 1/23 · 8. Senat

    Leitsatz: Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter hat nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle, wenn er die Erfüllung der Berufspflichten nachweist und sich seine berufliche Niederlassung am Ort oder im Nahbereich der weiteren Beratungsstelle befindet. Liegt diese außerhalb des …
  • BFH, Urt. v. 14.07.2026 – IX R 19/25 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Übermittelt eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ein nicht-qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über ein Gesellschaftspostfach, ist eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden Steuerberater nicht erforderlich. 2. Dies rechtfertigt sich aus der Vergleichbarkeit der nicht …
  • BGH, Urt. v. 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht

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