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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 57a StBerG – Werbung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57a StBerG verweisen

  • § 52 StBerG – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

Rechtsprechung zu § 57a StBerG

9 Entscheidungen zitieren § 57a StBerG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 29.07.2009 – I ZR 77/07 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: EKW-Steuerberater UWG § 4 Nr. 11; StBerG § 57a, BOStB § 10 Abs. 2 a) Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beeinträchtigen. b) Es überschreitet den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung und verstößt gegen § 4 Nr. …
  • BVerfG, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 BvR 1422/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Rüge eine Verletzung prozessualer Rechte (hier: Waffengleichheit im lauterkeitsrechtlichen eV-Verfahren) setzt hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse voraus - Divergenz des Verfügungsantrags von der Abmahnung begründet zudem keine Verkürzung prozessualer Rechte, wenn …

  • BGH, Urt. v. 01.09.2010 – StbSt (R) 2/10 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

    Berufswidrige Werbung eines Steuerberaters: Verwendung einer durch Kombination des Gattungsbegriffs der Steuerberatung mit einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet gebildeten Internet-Domain

  • BFH, Urt. v. 23.02.2010 – VII R 24/09 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig .
  • BFH, Beschl. v. 10.02.2016 – VII B 185/14 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Zu der vom BVerfG bestätigten Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wonach ein Hinweis auf eine nicht amtliche verbürgte besondere Qualifikation (nur) bei Bestehen einer inhaltlichen oder räumlichen Verbindung zu der amtlichen Berufsbezeichnung "Steuerberater" als unzulässig anzusehen ist, besteht auch unter Berücksichtigung des Art. 24 der Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG des …
  • BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 15/12 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Kommanditistenbrief Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der …

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