Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 63 StBerG – Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 63 StBerG verweisen
- § 52 StBerG – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
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